Wichtige Gesetze und Vorschriften



Energiesparverordnung - EnEV § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

Seit dem 1. Oktober 2009 gilt bundesweit die neue, verschärfte EnEV 2009 (Energiesparverordnung).

  • Energiesparverordnung - EnEV § 6 - Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.



DIN 1946 - Teil 6 Lüftung von Wohnungen

Die EnEV schreibt zwingend einen Mindestluftwechsel zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung vor. Der Nachweis muss erbracht werden und kann mit der, in 2009 aktualisierten DIN 1946 - Teil 6 erfolgen.

  • DIN 1946 - Teil 6 - Lüftung von Wohnungen

Die DIN 1946 - Teil 6 enthält Regeln zur Belüftung von Wohngebäuden (Neubauten und Sanierungen) und legt Grenzwerte (Zuluftströme) sowie Berechnungsmethoden für den notwendigen Luftaustausch fest. Sie definiert erstmalig ein Nachweisverfahren, ob eine lüftungstechnische Maßnahme (Lüftungsanlage) für ein Gebäude erforderlich ist.

Mit Inkraftreten der überarbeitetn DIN 1946 - Teil 6 muss für Neubauten und energetische Renovierungen ein Lüftungskonzept vorgelegt werden,

  • für Neubauten immer
  • für Renovierungen bei EFH, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht und/oder 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden
  • bei MFH, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden

DIN 1946 - Teil 6 / am Beispiel eines EFH (140qm)

  • Infiltration (wieviel Luft kommt "natürlicherweise" in den Raum) = 37 m³/h
  • errechnete Luftmenge für den Feuchteschutz = 48 m³/h (benötigte "Außenluftmenge" zum Schutz vor Feuchte, z.B. für Vermeidung von Schimmelpilz)
  • Differenz = 11 m³/h (ist "nutzerunabhängig" zu gewährleisten - das heißt eine Fensterlüftung ist nicht erlaubt!)
  • Folge: Es "muss" eine lüftungstechnische Maßnahme vorgesehen werden.